Leh­rer

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat der Statuswechsel

Mit der Beru­fung zum Beam­ten auf Pro­be hat der ehe­ma­li­ge Refe­ren­dar die Mög­lich­keit sei­nen Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz neu zu ord­nen. Die bis­he­ri­gen Aus­bil­dungs­ta­ri­fe ver­lie­ren ihre Gül­tig­keit. Der Beam­te kann nun bei dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men der Aus­bil­dungs­zeit die Umstel­lung in den Voll­ta­rif bean­tra­gen oder sich ein neu­es Ange­bot von einem ande­ren Ver­si­che­rer erstel­len lassen.

Gibt es Wechselfristen ?

Mit dem oben­ge­nann­ten Sta­tus­wech­sel kann der Leh­rer Tages­ge­nau inner­halb von 2 Mona­ten den Ver­si­che­rer wech­seln. Bei bestehen­den Voll­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen bei Bei­trags­an­pas­sung außer­or­dent­lich oder unter Ein­hal­tung der nor­ma­len Kün­di­gungs­frist ordent­lich Kündigen.

Was ver­steht man unter der Öffnungsklausel ?

Die­se Klau­sel ermög­licht einen Ein­tritt in die Pri­va­te KV ein­ma­lig inner­halb von 6 Mona­ten nach Erst­ver­be­am­tung auf Pro­be oder Lebens­zeit. Bei Nut­zung der Öff­nungs­ak­ti­on darf kein Antrags­stel­ler auf­grund diver­ser Erkran­kun­gen abge­lehnt wer­den. Es dür­fen kei­ne Leis­tungs­aus­schlüs­se ver­ein­bart wer­den und Risi­ko­zu­schlä­ge nur maxi­mal 30% des tarif­li­chen Bei­trags betra­gen. Nur eine klei­ne Grup­pe der Ver­si­che­rer bie­ten die­se Einstiegsmöglichkeit.

Gilt die Öff­nungs­klau­sel auch für Wahlleistungen ?

Bie­tet die dem­entspre­chen­de Bei­hil­fe­ver­ord­nung auch Kos­ten­er­stat­tung für Wahl­leis­tun­gen (z.B. Chef­arzt, Zwei­bett­zim­mer im Kran­ken­haus), so kön­nen unter Umstän­den auch Wahl­leis­tun­gen durch die erleich­ter­ten Bedin­gun­gen der Öff­nungs­klau­sel Bestand­teil des Ver­si­che­rungs­schut­zes wer­den. Umfasst jedoch die Bei­hil­fe nur die all­ge­mei­nen Kran­ken­haus­leis­tun­gen ohne die­se Wahl­leis­tun­gen, so bezie­hen sich auch die Öff­nungs­ak­tio­nen auf einen Ver­si­che­rungs­schutz ohne Wahlleistungen.

Wer haf­tet für Scha­den am Schuleigentum ?

Damit ein Scha­den am Schul­ei­gen­tum nicht von Leh­rer getra­gen wer­den muss, macht es sinn eine Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit ent­spre­chen­der Klau­sel zu haben gemäß dem Bun­des­be­am­ten­ge­setz § 78 ist er näm­lich dafür haft­bar zu machen. Eine Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die spe­zi­ell für Beam­te, Beam­ten­an­wär­ter und ande­re Mit­ar­bei­ter des öffent­li­chen Diens­tes ent­wi­ckelt wur­de, bie­tet ihnen Ver­si­che­rungs­schutz, wenn sie in Aus­übung ihres Diens­tes Scha­den ver­ur­sa­chen. Die Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung prüft die Haft­pflicht­fra­ge, erstat­tet berech­tig­te Ansprü­che und wert unbe­rech­tig­te Ansprü­che ab. Die Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung gibt es in Kom­bi­na­ti­on mit pri­va­ter Haftpflichtversicherung.

Wann ist ein ver­be­am­te­ter Leh­rer Dienstunfähig ?

Ein Beam­ter wird nicht berufs­un­fä­hig son­dern dienst­un­fä­hig. Ist ein Beam­te aus gesund­heit­li­chen Grün­den oder wegen sei­nes kör­per­li­chen Zustan­des unfä­hig, sei­nen Dienst­pflich­ten nach­zu­kom­men, so ist er dienst­un­fä­hig und kann früh­zei­tig in den Ruhe­stand ver­setzt wer­den. Wenn ein Beam­ter aus Krank­heits­grün­den inner­halb von sechs Mona­ten mehr als drei Mona­te sei­nen Dienst­pflich­ten nicht nach­ge­kom­men ist und kei­ne Aus­sicht besteht, dass er inner­halb wei­te­rer sechs Mona­te wie­der sei­nem Dienst nach­kom­men wird, so ist er auch als dienst­un­fä­hig anzu­se­hen. Im Fal­le einer Dienst­un­fä­hig­keit und der Ver­set­zung in den Ruhe­stand bekom­men Beam­te in der Regel eine Ren­te von ihren Dienst­her­ren. Lei­der ist die Höhe der zu erwar­ten­den Ren­te bei Dienst­un­fä­hig­keit nicht von Anfang an bekannt. Oft ist die Ren­ten­lü­cke viel höher als erwar­tet und hat zur Fol­ge, dass der Beam­te durch vor­zei­ti­ge Pen­sio­nie­rung den gewohn­ten Lebens­stan­dard nicht hal­ten kann. Eine pri­va­te Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung schließt die Ver­sor­gungs­lü­cke. Aller­dings ist es sehr wich­tig, dass beim Abschluss eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung inklu­si­ve Dienst­un­fä­hig­keits­klau­sel wählt, denn sonst muss man gegen­über dem Ver­si­che­rer nicht nur Dienst­un­fä­hig­keit son­dern auch Berufs­un­fä­hig­keit beweise.